Der Pflichtverteidiger.



Was genau ist ein Pflichtverteidiger ?


Der Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten als Strafverteidiger in einer Strafsache verteidigt. Hierbei unterscheidet er sich nicht vom Wahlverteidiger. Der Pflichtverteidiger ist auch kein Anwalt zweiter Klasse, sondern ein Strafverteidiger, der nur aufgrund einer besonderen prozessualen Situation dem Angeklagten vom Gericht beigeordnet wurde.



Wer hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger ?


Ein Pflichtverteidiger ist kein Rechtsanwalt für arme Menschen. Dies ist ein unzutreffendes Vorurteil. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt nämlich nicht davon ab, ob jemand bedürftig ist oder nicht. Man darf die Pflichtverteidigung daher nicht mit dem Institut der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht verwechseln. Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist also nicht von der finanziellen Situation des Angeklagten abhängig. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beiordnung immer dann, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt.



Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor ?


Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung stelle ich Ihnen ausführlich auf der Seite Die Pflichtverteidigung vor. Folgen Sie einfach dem Link.




Wer übernimmt die Kosten des Pflichtverteidigers ?


Dies hängt davon ab, wie das Verfahren ausgeht. Der Pflichtverteidiger selbst erhält seine Kosten immer von der Staatskasse erstattet. Er braucht sich daher nicht darum kümmern, ob sein Mandant zahlungsfähig ist oder nicht. Wird der Mandant vom Gericht verurteilt, so muss dieser in aller Regel die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Dies betrifft auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Die Staatskasse holt sich also das Geld, welches sie vorher an den Pflichtverteidiger ausgezahlt hat, vom Verurteilten wieder. Daraus folgt, dass die Pflichtverteidigung gerade keine kostenlose Verteidigung ist. Der Pflichtverteidiger muss daher letztlich vom Verurteilten genauso bezahlt werden, wie der Wahlverteidiger. Wer jedoch einen Freispruch erhält, der braucht sich über die Bezahlung keine Gedanken machen. In diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten sowohl des Pflichtverteidigers, als auch des Wahlverteidigers.



Kann man sich den Pflichtverteidiger selbst aussuchen ?


Ja, grundsätzlich kann sich der Angeklagte auch seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:


1. Der Angeklagte hat bereits einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt:


Als Pflichtverteidiger kann in den meisten Fällen auch der bisherige Wahlverteidiger bestellt werden. Auf Antrag des Wahlverteidigers wird dieser dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Probleme kann es nur dann geben, wenn der Wahlverteidiger nicht aus dem Gerichtsbezirk stammt. Dann muss der Wahlverteidiger gegebenenfalls ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten nachweisen. Der Unterschied zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt besteht nämlich darin, dass gegebenenfalls erhöhte Reisekosten entstehen können, welche die Staatskasse nicht übernehmen möchte.


2. Der Angeklagte hat noch keinen Rechtsanwalt:


Auch wenn der Angeklagte vorher noch keinen Wahlverteidiger hatte, kann er sich den Pflichtverteidiger selbst auswählen. Das Gesetz sieht vor, dass das Gericht dem Angeklagten hierfür eine Frist bestimmt. Innerhalb dieser Frist muss der Angeklagte dem Gericht mitteilen, welcher Anwalt ihn verteidigen soll. Selbstverständlich sollte man vorher den favorisierten Anwalt fragen, ob er einen auch als Pflichtverteidiger verteidigen will! Das Gericht ordnet dann meistens unproblematisch den genannten Anwalt als Pflichtverteidiger bei.



Was passiert, wenn man sich im Falle einer notwendigen Verteidigung keinen Anwalt aussucht ?


Dann bestimmt das Gericht einen Rechtsanwalt und ordnet diesen dem Angeklagten bei. Der Angeklagte hat dann keinen Einfluss darauf, welcher Rechtsanwalt die Verteidigung übernimmt. Man kann hier Glück oder aber auch Pech mit der Entscheidung des Gerichts haben. Damit das eigene Schicksal nicht vom Zufall abhängt, sollte man sich daher immer selbst auf die Suche nach einem geeigneten und vertrauenswürdigen Strafverteidiger machen. Auch sollte man sich damit nicht zu viel Zeit lassen. Die vom Gericht gesetzten Fristen zur Benennung eines Verteidigers sind meistens sehr kurz. Hat man innerhalb des Frist keinen Verteidiger benannt, so bestimmt das Gericht den Pflichtverteidiger.



Wie findet man einen geeigneten Pflichtverteidiger ?


Zuerst sollte man sich danach umsehen, welcher Rechtsanwalt überhaupt als Strafverteidiger tätig ist. Nicht jeder Anwalt übernimmt Strafverteidigungen. Es gibt Anwälte, die beschäftigen sich ausschließlich im Mietrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Patentrecht oder einem anderen Rechtsgebiet. Diese Kollegen werden selten bereit sein, eine Strafverteidigung zu übernehmen. Dann gibt es Anwälte, die es sich zutrauen, ein breites Spektrum an Rechtsgebieten abzudecken. Hier findet man häufiger einen Rechtsanwalt, der auch gelegentlich Strafsachen bearbeitet. Unter diesen Anwälten gibt es durchaus auch erfahrene Strafverteidiger. Wer aber sicher sein will, dass der ausgesuchte Rechtsanwalt über vertiefte Kenntnisse im Strafrecht verfügt, sich regelmäßig auf fachspezifischen Seminaren zu strafrechtlichen Themen fortbildet und über nachgewiesene Erfahrungen auf dem Gebiet der Strafverteidigung verfügt, der sollte einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Nahezu alle Fachanwälte für Strafrecht werden gerne bereit sein, sich dem Anliegen des Rechtssuchenden zu widmen und zu prüfen, ob eine Übernahme des Mandats als Pflichtverteidiger in Betracht kommt.



Warum sollte sich mein bisheriger Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen lassen ?


Anwälte helfen ihren Mandanten gerne und so gut es geht. Aber sie können nicht kostenlos für ihre Mandanten arbeiten. Aus diesem Grund müssen sie dem Mandanten die Tätigkeit stets in Rechnung stellen. Nicht jeder Angeklagte ist aber in der Lage, diese Rechnung ohne Probleme zu bezahlen. Wenn der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, erhält er seine Vergütung immer aus der Staatskasse bezahlt. Er braucht sich daher keine Gedanken machen, ob sein Mandant überhaupt zahlungsfähig ist. Auch wenn die Gebühren des Pflichtverteidigers etwas niedriger sind, als die des Wahlverteidigers, bildet dies oftmals Anreiz genug für den Wahlverteidiger, einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zu stellen.



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